Allgemeine Geschäftsbedingungen Fa. Schiffmann Service & Parts

(1) Für alle uns erteilten Aufträge des Bestellers (nachfolgend „Kunde“) gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Sie gelten auch für die zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. 

(2) Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

(5) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB und nicht für Besteller, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. 

§ 2 Angebot und Auftrag 

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

(3) Technische Änderungen behalten wir uns vor. 

§ 3 Unterlagen, Software 

(1) Übergebene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten werden nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Kataloge, Prospekte etc. enthalten nur annähernde Angaben und vermögen Beanstandungen des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie zum Bestandteil eines 

Vertrags oder einer Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien gemacht werden.
(2) Eigentums- und Urheberrechte an allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Muster und sonstige Unterlagen (zusammen „Unterlagen“) sowie sämtliche Rechte an Computerprogrammen, Software, Datenbanken und sonstige Daten (zusammen „Software“), verbleiben bei uns und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt, bearbeitet, verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Unterlagen sind auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben. 

(3) Für Software, die über unsere Plattform bzw. einer Plattform einer Gesellschaft der Manitowoc Gruppe zum Herunterladen angeboten wird, gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen, die der Kunde vor dem Herunterladen einsehen kann und bestätigen muss. 

(4) Beim Vorgang des Herunterladens der Software kann es vereinzelt zu Übermittlungsstörungen kommen, die die vollständige Installation und den ordnungsgemäßen Ablauf der Software gefährden. Der Kunde hat vor Nutzung der Software die ordnungsgemäße Installation zu überwachen, soweit dies für ihn erkennbar ist. Die Verwendung der Software entbindet den Kunden nicht von etwaigen Prüfungs- und Kontrollpflichten in Bezug auf die Inbetriebnahme der Ware. 

(5) Für Drittsoftware gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Drittanbieters. 

§ 4 Lieferung und Gefahrenübergang 

(1) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen gemäß den Incoterms 2010 und nach unserer Wahl ab Werk oder Lager, hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. 

(2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Ein Liefertermin ist verbindlich, wenn er von uns schriftlich als solcher bestätigt wird. Voraussetzung für einen verbindlichen Liefertermin ist die ordnungsgemäße Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Klärung technischer Fragen, wie z. B. Anschlußwerte, Maße etc. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist oder sollte nachträglich eine 

geänderte Auftragsausführung vereinbart werden, haben wir sich hieraus ergebende Verzögerungen nicht zu vertreten und der Liefertermin ist in angemessenem Maße anzupassen. 

(3) Ein verbindlicher Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware an diesem Termin an die angegebene Lieferadresse versendet wird. Die Einhaltung des Liefertermins setzt die pünktliche Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden einschließlich des pünktlichen Eingangs etwa vereinbarter Anzahlungen oder Vorauszahlungen voraus. 

(4) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. 

(5) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung erforderlich. Im Falle des von uns zu vertretenden Lieferverzugs kann der Kunde nur nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen mit ausdrücklicher Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. 

Schadenersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 7 dieser AGB.
(6) Teillieferungen und -leistungen durch uns sind zulässig und werden mit deren Ausführung berechnet. 

(7) Eintransport, Montagearbeiten und Inbetriebnahmen beim Kunden
werden von uns nicht vorgenommen und gehören nur bei ausdrücklich schriftlicher Sondervereinbarung zum Lieferumfang. 

(8) Bei Annahmeverzug oder nicht rechtzeitigem Abruf durch den Kunden sind wir, unbeschadet unseres Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte, berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen wie etwa Einlagerung etc. ersetzt zu verlangen. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr des Untergangs der Ware auf den Kunden über. 

(9) Die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in jedem Fall spätestens bei Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon wer die Frachtkosten trägt. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn Waren auf Wunsch des Kunden eingelagert werden. 

(10) Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Kunden, die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen unddieWarealsgeliefertinRechnungzu stellen. 

§ 5 Preise und Zahlung 

(1) Unsere Preise verstehen sich in EURO oder US DOLLAR je nach anwendbarer Preisliste oder Angebot und soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, bei Lieferung ab Werk. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen und wird für deutsche Kunden in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Maßgeblich für die Preisberechnung ist der am Tage der Lieferung bzw. Leistungserbringung gültige Preis. 

(2) Bei Aufträgen, deren Durchführung einen Zeitraum von vier Monaten übersteigt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. 

(3) Auftragsänderungen auf Wunsch des Kunden, die nach unserer Auftragsbestätigung zugehen, werden gesondert berechnet. 

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis für Waren und Dienstleistungen im Voraus oder per Nachnahme zu zahlen. Bei ausländischen 

Kunden kann die Vorauskasse mit unserer Zustimmung gegen Vorlage eines bankbestätigten Akkreditivs ersetzt werden. Die Kosten für das Akkreditiv gehen zu Lasten des Kunden. 

(5) Auch bei individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen behalten wir uns die Vorauszahlung des vereinbarten Kaufpreises vor. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass vor Abschluß des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Eine solche Gefährdung des Anspruchs auf Kaufpreiszahlung liegt insbesondere vor, wenn die Warenkreditversicherung die für den Auftrag erforderliche Deckungssumme nicht umfasst. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass wir erst nach Vertragschluss von der mangelnden Leistungsfähigkeit Kenntnis erlangen. Wird die Vorauszahlungsforderung vom Kunden nicht erfüllt, so können wir ohne Begründung einer Entschädigungsverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. 

(6) Alle Zahlungen haben ausschließlich an unsoderandasinunsererRechnung genannte Bankkonto porto- und spesenfrei zu erfolgen. Zahlungshalber, also nicht als Zahlungserfüllung, nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung Zahlungsanweisungen, Schecks und insbesondere Wechsel an. Einziehungskosten, Wechsel- und Diskontspesen werden dem Kunden belastet. 

(7) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist auch insoweit ausgeschlossen, als Gegenansprüche des Kunden nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gemäß § 7 (8) Satz 2 dieser AGB unberührt. 

(8) Bei verspäteter Zahlung bzw. im Falle der Nichterfüllung berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a.. Die Geltendmachung eines höheren, tatsächlich entstandenen Schadens behalten wir uns vor. 

(9) Wir behalten uns vor, einen Bearbeitungsaufschlag zusätzlich zum Kaufpreis der Waren zu berechnen, falls der Nettobetrag einer Bestellung unter einem von uns festgelegten Mindestbetrag liegt. 

§ 6 Eigentumsvorbehalt 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher im Rahmen der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen vor. 

(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Dritte im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. 

Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. 

(3) Verarbeitung und Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum wertanteilsmäßig (vereinbarter Kaufpreis) an der neuen Sache. (4) Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung und zufälligen Untergang (insbesondere Feuer und Wasser) ausreichend zum Neuwert zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen. 

Seine Ansprüche aus den Versicherungen tritt er bereits jetzt an uns ab.
(5) Der Kunde darf Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Zugriff Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. (6) Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gelten die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entstehenden Sicherheiten als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu 

treffen, die zur Begründung und zur Erhaltung der Sicherheit erforderlich sind.
(7) Soweit der Wert aller unserer Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um 20 % übersteigt, geben wir einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei. 

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Schadenersatz
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). (2) Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. (3) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S.2 und 3 BGB). 

(4) Irrtümer seitens des Kunden bezüglich Richtigkeit und Vollständigkeit der uns zur Auftragsdurchführung etwa übergebenen Vorlagen, der mitgeteilten Maße und sonstiger Angaben des Kunden können eine Mangelhaftigkeit unserer Leistung nicht begründen. 

(5) Mängelansprüche bestehen nicht für die natürliche Abnutzung oder Verschleiß sowie für Schäden, die nach dem Gefahrübergang 

infolge einer fehlerhaften Behandlung oder übermäßigen Beanspruchung außerhalb der geltenden Spezifikationen und Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, sowie bei Schäden die durch nicht empfohlende oder anderweitig ungeeignete Betriebsmittel insbes. Reiniger, mangelhafte Bauarbeiten durch den Kunden oder Dritte, bei ungeeignetem Baugrund oder aufgrund sonstiger Einflüsse durch die Umwelt entstehen, die wir nicht zu vertreten haben, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche gegen uns. 

(6) Beim Verkauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, es sei denn wir haben einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen. Mängelansprüche bei neuen Gütern verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware am Bestimmungsort. Im Übrigen bleibt § 7 (9) unberührt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Sofern wir zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten Garantien gewähren, sind hierfür die jeweils gültigen Garantiebedingungen maßgeblich. 

(7) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. 

Der Nachweis des Mangels obliegt dem Kunden. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadenersatzanspüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen. 

(8) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. 

(9) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, 

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Die sich aus dieser Ziffer ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 

§8 Sonstiges 

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus unseren Geschäftsbeziehungen ist Bergisch Gladbach,sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 

(4) Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen. 

Stand 09 / 2016